Münchener Verein Pflegetagegeld ohne „Gesundheitsfragen“

28. Oktober 2012 in Private Pflegezusatztarife

Der Münchener Verein hat seine Versicherungsbedingungen angepaßt, wie ich finde, verbessert gegenüber den Bedingungen davor.

Man kann sich diesen Tarif durchaus anschauen, wenn Kunden das eine oder andere Krankheitsbild haben und dieses sonst nicht versichert bekommen.

Der MV hat zwar keine Gesundheitsfragen im üblichen Sinne, fragt aber nach einigen Schwersterkrankungen:

Kein Leistungsanspruch besteht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine der folgenden Krankheiten ärztlich diagnostiziert ist bzw. jemals vor Antragstellung diagnostiziert wurde:

Demenz (Alzheimer, vaskuläre Demenz), Hirntumor, Parkinson-Krankheit, Apallisches Syndrom (Wachkoma), Multiple Sklerose, Amyotrophe Lateralsklerose, Schlaganfall, Chorea Huntington, Kreutzfeld-Jacob, HIV-Infektion, Niereninsuffizienz, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Leberzirrhose, Osteoporose, Arteriosklerose und bösartige Neubildungen (bösartige Tumore), sofern die Erstdiagnosestellung oder die erneute Diagnosestellung (Rezidiv) innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antragstellung erfolgte – wenn ausschließlich Hautkrebs diagnostiziert wurde, ist ein Leistungsanspruch jedoch nicht ausgeschlossen.“

Mir ist zur Zeit kein Pflegetagegeldtarif bekannt, wo weniger Krankheitsbilder abgefragt werden.

Zusammenfassung des Tarifes:

  • 3 Jahre Wartezeit
  • es wird auf den laufenden Nachweis der Pflegebedürftigkeit verzichtet
  • es wird während Aufenthalten im Krankenhaus, bei der Reha/Kur und bei Sucht geleistet
  • innerhalb von 3 Wochen bekommt man eine Leistungszusage
  • Leistungsbescheid + Gutachten sind einzureichen für die Leistungsprüfung
  • Passus: „für die Minderung der Pflegebedürftigkeit“ ist zu sorgen
  • für Leistungen der Pflegestufe 0 ist die Feststellung durch den MDK ausreichend
  • Geltungsbereich: in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz. Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als den der vorgenannten Staaten, kann die Versicherung und der Versicherungsschutz aufgrund einer gesonderten Vereinbarung fortgesetzt werden.
  • Anwartschaft möglich für 12 bis zu 24 Monate bei wirtschaftlicher Notlage (z.B. bei Arbeitslosigkeit)
  • Regelmäßige Erhöhung der Leistungen: erfolgt jeweils im dritten Versicherungsjahr. Der hinzukommende Beitrag beläuft sich jedoch auf mindestens 10% und ist auf höchstens 20% des bisherigen Beitrags begrenzt.
  • Verändert sich die gesetzliche Definition der Pflegebedürftigkeit, hat der Versicherungsnehmer für sich und die mitversicherten Personen das Recht, ein Angebot auf Umstellung in einen neuen Pflegetagegeldtarif zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherer einen entsprechenden neuen Tarif anbietet und das Pflegetagegeld im neuen Tarif die Höhe des bisher versicherten Pflegetagegeldes nicht übersteigt. Entsprechendes gilt für die Veränderung der Definition der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz.
  • kein Höchstaufnahmealter
  • Baukastensystem: man kann versichern: Pflegestufen 0 bis 3, häuslich + stationär, nur stationär, einschließbar sind Beitragsbefreiung,  Einmalleistungen, unfallbedingte Pflegebedürftigkeit

Mehr lesen Sie hier: Münchener Verein-Tarif PrivatPflege 12_2012

Die Unisex-Falle

16. Oktober 2012 in Altersvorsorge, BU-Versicherungen

Das Analysehaus Franke und Bornberg hat Rentenversicherungen (Privatrente und Basisrente) sowie Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU-Versicherungen) dahingehend untersucht, ob spätere Vertragsumstellungen bei Tarifen, die nach der „alten Kalkulationswelt“ (Bisextarife) noch vor dem Stichtag 21.12.2012 abgeschlossen werden, auch bei Vertragsänderungen (Dynamik, Verschiebung des Rentenbeginns, Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung, Zuzahlungen und Nachversicherungsgarantien bei BU-Versicherungen) uneingeschränkt nach Bisexkalkulation fortgeführt werden, oder ob die Versicherer quasi durch die Hintertür die Verträge komplett oder hinsichtlich der Änderungen/Erweiterungen auf die für Männer nachteiligen Unisextarife umstellen.

Wie sich inzwischen herumgesprochen hat, werden Rentenversicherungsverträge und BU-Versicherungsverträge für Männer um 20 – 30% teurer, sofern die Verträge nicht bis zum 21.12.2012 geschlossen werden. Nicht davon betroffen ist die „Riester-Rente“, da diese schon seit Jahren nach Unisex kalkuliert wird.

Die größten Fallen lauern laut Franke und Bornberg bei Dynamiken und späteren Zuzahlungen. Untersucht wurden 747  Tarife von 77 Anbietern. Demnach werden rund 81% der analysierten Tarife bei dynamischen Anpassungen hinsichtlich der Anpassung nach den für Männer ungünstigeren Unisextarifen klakuliert. Bei Zuzahlungen sind rund 69% der Tarife von der Schlechterstellung betroffen.

Sollten Sie als Mann noch in diesem Jahr eine BU- oder Rentenversicherung abschließen wollen, sollten Sie auch diesen Punkt beachten.

 

Der Weg zur optimalen Finanzierung

6. Oktober 2012 in Finanzierungen

Wenn man sich mit dem Gedanken trägt, eine Immobilie zu kaufen oder zu bauen, ergibt sich neben vielen anderen wichtigen Fragen auch die Frage, wie der Traum von den eigenen vier Wänden zu finanzieren ist.

Am Anfang steht die Budgetplanung

Zunächst sollte man eine Aufstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben erstellen. Bei den Ausgaben sollten auch Summen bedacht werden, die nicht monatlich aufgebracht werden müssen, sondern vielleicht jährlich oder vierteljährlich, wie z. B. Versicherungsprämien. Hier sollte mit gesundem Realismus an die Angelegenheit heran gegangen werden. Auch Ausgaben für Freizeitaktivitäten, Konzertbesuche, Reisen und andere Annehmlichkeiten des Lebens dürfen nicht vergessen werden. Denn diese Ausgaben werden auch dann entstehen, wenn man im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung lebt. Auch die notwendigen Ausgaben  für diverse Versicherungen sollten eingeplant werden. Dagegen entfallen die Aufwendungen für die monatliche Mietzahlung.  Wenn die Aufstellung sorgfältig erstellt wird, kann so einfach ermittelt werden, wie viel Monat für Monat zur Verfügung steht, um den Traum von den eigenen vier Wänden in die Realität umsetzten zu können.

Was darf die Immobilie kosten?

Im nächsten Schritt kann aus den Mitteln, die monatlich aufgewendet können, die maximal mögliche Darlehenssumme berechnet werden. Die Darlehenssumme ist natürlich abhängig von der gewünschten Laufzeit und Zinsfestschreibung des Darlehens. Zu dieser Summe addiert man das vorhandene Eigenkapital und zieht die Nebenkosten (Makler, Grunderwerbsteuer und Notar-/Gerichtskosten ab). Das Ergebnis dieser Berechnung ist der Mögliche Kaufpreis/die möglichen Baukosten.

Und welche Strategie ist die richtige?

Die richtige Strategie ist von gar nicht so vielen Kriterien abhängig, wie es erscheinen mag:

Wie lange soll der Zinssatz garantiert sein?
Sind Sondertilgungen geplant?
Wann soll das Darlehen abgezahlt sein?
Wie viel soll monatlich (maximal) für die Finanzierung aufgewendet werden?

Wenn über diese Punkte klare Vorstellungen bestehen, kann daraus die optimale Strategie abgeleitet werden.

Und wo findet man nun die passende Strategie zu günstigen Konditionen?

Erster Ansprechpartner sollte immer die Hausbank sein. Hier gilt allerdings: “ Nicht anfassen, nur gucken“. Will sagen: Gut zuhören und Fragen stellen, aber nichts unterschreiben. Gar nichts! Auch der Hinweis, dass kein Einverständnis für eine SCHUFA-Anfrage erteilt wird sollte nicht fehlen. Mit diesen ersten Eindrücken und Informationen sollte man sich dann an einen unabhängigen Makler für Immobiliendarlehen wenden. Jeder seriöse Finanzmakler wird mit Ihnen eine Budgetplanung vornehmen, den Kostenrahmen für die Immobilie ermitteln bzw. prüfen, ob die vorhandene Immobilie im Rahmen des möglichen liegt und die passende Strategie ermitteln. Erst wenn diese Punkte erfüllt sind, werden mit Vergleichsprogrammen die interessantesten Angebote ermittelt.

Muss man beim ersten Beratungsgespräch schon Unterlagen vorlegen?

Als unabhängiger Finanzierungsvermittler baut man recht schnell ein Vertrauensverhältnis mit dem Kunden auf. Daher reichen im Regelfall mündliche Angaben des Kunden im Erstgespräch aus. Wenn natürlich bereits Unterlagen zur Immobilie, zum Einkommen und zum Vermögen vorliegen, sollten diese zu Sicherheit ruhig zum Gespräch mitgenommen werden. Die meisten mir bekannten Kollegen arbeiten genau wie ich mit Analyseprogrammen, die die tagesaktuellen Zinssätze sowie die Herauslagekriterien und Darlehensbedingungen vieler Banken berücksichtigen. So kann eine sehr zuverlässige Aussage über die Machbarkeit der Finanzierung und die Konditionen getroffen werden.

Direkt und unmittelbar während des Kundengesprächs können nun verschiedene Szenarien durchgespielt werden. So lange, bis am Ende die optimale Finanzierung steht.

Was passiert nach der Auswahl des Darlehensgebers?

Wir Finanzierungsvermittler sammeln alle von der entsprechenden Bank geforderten Unterlagen ein, bereiten den Darlehensantrag vor und reichen die komplette Akte an die Bank weiter. Die Banken erhalten so genanntes „schrankfertiges Geschäft“. Dadurch wird der Personalaufwand bei der entsprechenden Bank deutlich reduziert. Oft können daher günstigere Konditionen an den Kunden weiter gegeben werden, als wenn der Kunde direkt bei dieser Bank nachfragt. Als Finanzierungsvermittler erhält man eine Courtage/Provision direkt von der Bank. Diese ist in den Zinssätzen bereits enthalten. Die Höhe der Courtage/Provision wird dem Kunden gegenüber offen gelegt.

Wann und von wem bekommt man seinen Darlehensvertrag?

Den Darlehensvertrag erhält der Antragsteller direkt von der finanzierenden Bank. Manche Banken senden die Originalunterlagen auch an den Vermittler. Dieser sorgt für einen umgehenden Versand an den Kunden. Das ist aber eher die Ausnahme.

Muss man sich während der Beantragung und der Darlehnslaufzeit immer an den Vermittler wenden?

Nein, das muss man selbstverständlich nicht. Auch wenn das natürlich empfehlenswert ist, da der Vermittler teilweise einen besseren Kontakt und andere Zugangswege zu der entsprechenden Bank hat. Aber letztendlich besteht das Vertragsverhältnis zwischen Bank und Kunde. Der Vermittler berät, unterstützt und vermittelt den bedarfsgerechten Darlehensvertrag.

Allianz: Pflegetagegeldtarif PZTBest

6. Oktober 2012 in Private Pflegezusatztarife

Der Pflegetagegeldtarif der Allianz ist sehr zu empfehlen.

Er hat gute Leistungen und gute und klar formulierte Versicherungsbedingungen.

Zusammenfassung des Tarifes:

  • Versichert sind die Pflegestufen 3, 2 und 1 und der erhebliche allgemeine Betreuungsbedarf im ambulanten und stationären Bereich und bei der Laienpflege.
  • Wenn die versicherte Person anhand ihrer Pflegebedürftigkeit einer der 3 Pflegestufen zugeordnet worden ist, wird  kein Betreuungsgeld gezahlt.
  • Wenn die versicherte Person Leistungen aus der privaten oder sozialen Pflege-Pflichtversicherung erhält oder für sie dort Leistungen beantragt worden sind, sind für uns die dort getroffenen Feststellungen über den erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf maßgebend. In diesem Fall genügt uns die Vorlage entsprechender Nachweise.
  • Für die Leistungsfeststellung der Pflegestufen reicht der Leistungsbescheid aus.
  • Leistungen ambulant: Pflegestufe I: 30%, Pflegestufe II: 60%, Pflegestufe III: 100% des versicherten Tagessatzes
  • Höhe des Pflegetagegeldes für vollstationäre Pflege: 100% des versicherten Tagessatzes, also in allen 3 Pflegestufen
  • Höhe des Betreuungsgelds:30% des für das Pflegetagegeld versicherten Tagessatzes
  • Es wird nicht geleistet bei: während der Durchführung einer vollstationären Heilbehandlung im Krankenhaus, während der Durchführung von stationären Rehabilitationsmaßnahmen, während der Durchführung von Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen
  • Beitragsbefreiung gibt es ab festgestellter Pflegestufe 3
  • Erhöhung des Tagegeldsatzes: Solange die versicherte Person noch nicht 69 Jahre alt ist, wird der Tagessatz alle 36 Monate um 10%, jedoch um mindestens 5 Euro erhöht.
  • Bedingungsanpassung: soweit sich die  gesetzlichen Vorschriften im SGB XI ändern, können die vertraglichen Regelungen angepaßt werden
  • Die Tarife dieses Bausteins sind unbefristet.
  • Der Versicherungsschutz besteht für Pflege und für die Betreuung und Beaufsichtigung wegen eines erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs in Deutschland. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn sich die versicherte Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhält. Bei einem Aufenthalt in einem anderen europäischen Land besteht kein Versicherungsschutz.
  • Wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verlegt, enden die für sie abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins. Die Pflegetagegeld-Zusatztarife können jedoch durch gesonderte Vereinbarung fortgesetzt werden.
  • Wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nur vorübergehend in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verlegt, gibt es die Möglichkeit, den Tarif in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.
  • Es gibt keine Wartezeiten
  • Es werden Neugeborene ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten versichert
  • Antragsfragen:
  • 1. Besteht bei Ihnen eine Erwerbsunfähigkeit/Pflegebedürftigkeit oder wurde eine Pflegestufe beantragt?
  • 2. Besteht oder bestand bei Ihnen in den letzten 5 Jahren eine der folgenden Erkrankungen?
  • 3. Waren Sie in den letzten 12 Monaten in ambulanter/stationärer Behandlung oder Kontrolle wegen nachfolgender Erkrankungen oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente wegen dieser Erkrankungen ein?

Mehr lesen Sie hier: Allianz-Tarif PZT Best_12_2012

Besteuerung einer BU-Rente

4. Oktober 2012 in BU-Versicherungen

***UPDATE 01.01.2023***

Bei der Ermittlung einer bedarfsgerechten Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit (BU) gilt es viele Punkte zu beachten. Oftmals finde ich bei Interessenten/Neukunden bestehende Verträge vor, die im Ernstfall nur eine sehr geringe Absicherung bieten. Versicherte BU-Renten in Höhe von 1.000 EUR bei einem Nettoeinkommen von z. B. 2.500 EUR sind leider keine Seltenheit.

Heute will ich in diesem Zusammenhang einen Punkt aufgreifen, der im Regelfall beim Kunden viele Fragen aufwirft.

Bei der versicherten BU-Rente handelt es sich stets um eine Bruttorente. Neben Beiträgen für die gesetzliche oder private Krankenversicherung fallen natürlich auch Steuern an.

Doch wie wird denn eigentlich eine private BU-Rente versteuert?

Die private BU-Rente ist weder steuerfrei noch zu 100% zu versteuern. Beide Auffassungen höre ich leider immer wieder.

Zu unterscheiden ist zwischen der BU-Rente innerhalb der so genannten III. Schicht der Altersvorsorge (das sind selbstständige BU-Versicherungen oder BU-Zusatzversicherungen, die an eine Risikolebensversicherung oder an eine Kapitallebensversicherung bzw. private Rentenversicherung gekoppelt sind) und der I.  Schicht der Altersvorsorge (Basisrente bzw. Rürup-Rente).

Beschäftigen wir uns zunächst mit der BU-Rente im Rahmen der III. Schicht.

Die BU-Rente ist eine so genannte abgekürzte Leibrente. Abgekürzte Leibrenten sind mit dem so genannten Ertragsanteil zu versteuern. Den Begriff  „Ertragsanteilbesteuerung“ kennen Sie vielleicht bereits aus dem Bereich der privaten Rentenversicherung (Schicht III). Anders als bei der privaten Rentenversicherung ist für die Höhe des Ertragsanteils allerdings nicht das Alter bei Renteneintritt der versicherten Person, sondern die voraussichtliche Zahlungsdauer der Rente, also der Zeitraum zwischen Beginn der BU-Rentenzahlung und dem Ende der BU-Rentenzahlung gemäß Versicherungsvertrag. Maßgeblich ist die Ertragsanteiltabelle gemäß § 55 II EStDV. Es werden stets volle Jahre betrachtet.

Das folgende Beispiel soll den Sachverhalt transparent machen und berücksichtigt daher nur die BU-Rente und keine weiteren Einkünfte:

BU-Rentenhöhe 2500 EUR
Alter bei Rentenbeginn 40 Jahre
Endalter gem. Versicherungsvertrag 67 Jahre
Dauer der Rentenzahlung 27 Jahre
Prozentsatz gemäß Tabelle 28 Prozent
Ertragsanteil 700 EUR

Die tatsächliche Steuerbelastung richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz des Kunden auf Basis des zu versteuernden Einkommens.

Wie sieht die Sache bei der Basisrente (Rürup-Rente) aus?

Die Besteuerung erfolgt nach § 22 EStG. Der Steuersatz richtet sich nach dem Jahr des Beginns der Rentenzahlung. Im Jahr der Einführung der Basisrente (2005) wurde der Steuersatz mit 50% festgesetzt. Dieser Satz  stieg bis zum Jahr 2020 jedes Jahr um 2% Punkte an, danach um 1% Punkt, bis im Jahr 2040 100% erreicht sind. Bei einem heute (im Jahr 2023) 25-jährigen Versicherungsnehmer, der mit 40 Jahren (im Jahr 2038) eine BU-Rente erhält, beträgt der Steuersatz bereits 98%.

Auch hier wieder ein Beispiel:

BU-Rentenhöhe 2500 EUR
Jahr des Rentenbeginns 2038
Prozentsatz gemäß Tabelle 98 Prozent
steuerpflichtiger Anteil 2.450 EUR

Die tatsächliche Steuerbelastung richtet sich auch hier nach dem persönlichen Steuersatz des Kunden auf Basis des zu versteuernden Einkommens.

Achten Sie bei der Festsetzung der bedarfsgerechten BU-Rentenhöhe unbedingt auch auf die steuerlichen Aspekte. Überlegen Sie auch, ob es in diesem Zusammenhang für Sie wirklich sinnvoll ist, eine BU-Versicherung im Rahmen einer Basisrente/Rürup-Rente abzuschließen.