Immobilienfinanzierung für im Ausland lebende Bundesbürger, EU-Bürger bzw. Kauf ausländischer Immobilien von Bundesbürgern

29. Januar 2016 in Finanzierungen

Gelegentlich tragen sich im Ausland lebende und arbeitende Bundesbürger und andere nicht in Deutschland lebende EU-Bürger mit dem Gedanken, eine Immobilie in Deutschland zu erwerben.
Oder Deutsche Kunden planen der Kauf einer Immobile im Ausland.
Manchmal hat der in Deutschland lebende Kaufinteressent auch einen ausländischen Arbeitgeber und bezieht sein Einkommen aus einen anderen Land.

Für all diese Fälle fällt den meisten Banken nur eine Antwort ein. Und diese ist für die Kaufinteressenten unerfreulich. Die Banken wollen in dieser Konstellation kein Darlehen zur Verfügung stellen.
Wer nicht gerade über die Möglichkeit verfügt, die Immobilie aus Eigenkapital zu bezahlen oder eine abgezahlte Immobilie in Deutschland als 100% Sicherheit anbieten kann, holt sich bei den meisten Banken, auch der eigenen Hausbank, damit eine blutige Nase.

Doch wie fast immer gibt es Ausnahmen. Aktuell kann ich unter bestimmten Voraussetzungen Finanzierungen für die o. g. Konstellationen bei drei Banken vermitteln.

Der im Ausland lebende Deutsche/EU-Bürger muss dabei zusätzlich zu den banküblichen Unterlagen eine Kopie seines Arbeitsvertrages einreichen. Die Gehaltsabrechnung muss für die Bank nach den Regeln der deutschen Gehaltsabrechnungen umgeschrieben werden. Hier hilft ein deutscher Steuerberater weiter. Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnung müssen von einem vereidigten Dolmetscher übersetzt werden.
Gleiches gilt, wenn das Gehalt aus dem Ausland überwiesen wird.

Für den Erwerb einer Immobilie eines Deutschen im Ausland gibt es Beschränkungen auf momentan acht EU-Mitgliedsstaaten.

Individuelle Konzepte erhalten Sie gerne auf Anfrage.

Raus aus der Lebensversicherung

28. Januar 2016 in Allgemein, Altersvorsorge, Sonstige Versicherungssparten

Heute möchte ich noch einmal auf den WISO-Beitrag zum o. g. Thema verweisen.

Eine mögliche Alternative, sich von unrentablen Versicherungen zu trennen, ist die Rückabwicklung von Verträgen, die Formfehler aufweisen.
Schon sehr bald werde ich für meine Kunden und alle Interessenten ein sehr interessantes Prüfverfahren anbieten.

Bitte haben Sie noch etwas Geduld, bis die letzten Details geklärt sind.

Ermittlung der Versicherungssumme in der Hausratversicherung

27. Januar 2016 in Pressespiegel, Sonstige Versicherungssparten

Gestern hatte ich Ihnen einen TV-Beitrag aus der ZDF-Sendung WISO vom 25.01.2016 mit dem Titel „Hausratversicherungen – Versicherungsvermittler von der WISO-„Oma“ auf die Probe gestellt“ empfohlen.
Die „WISO-Oma“ wurde dabei mit einem Kopfhörer ausgestattet. Durch einen Versicherungsberater wurden ihr Fragen und Anmerkungen von einem Versicherungsberater zugeflüstert. Es ging dabei in erster Linie um die Ermittlung der bedarfsgerechten Versicherungssumme und um einige wenige Leistungsmerkmale.
Ich fand den Beitrag einerseits unterhaltend, andererseits aber auch ernüchternd. Offensichtlich ist es für viele Versicherungsvermittler nach wie vor ein Buch mit sieben Siegeln, eine bedarfsgerechte Versicherungssumme zu ermitteln. Diese Erfahrung muss ich leider auch immer wieder machen, wenn ich im Auftrag der IHK Berlin angehende Versicherungsvermittler bezüglich ihrer Sachkunde prüfe.
Dabei ist die Ermittlung der bedarfsgerechten Summe eigentlich gar nicht so schwer.

Wie kann man die korrekte Summe ermitteln?

Das mit Abstand beste Verfahren ist die genaue Bestandsaufnahme des gesamten Hausrats, also prinzipiell alle beweglichen Sachen innerhalb der Wohnung bzw. des Hauses inklusive Dachboden, Keller und ggfls. Nebengebäuden. Dabei sollten Wertsachen (z. B. Schmuck, Sammlungen, Urkunden etc.) Musikinstrumente, Fahrräder und hochwertige technische Geräte gesondert notiert werden.
Maßgeblich ist der so genannte Wiederbeschaffungswert, also der Wert den eine gleichartige Sache heute bei einer Neuanschaffung kosten würde.
Das ist zugegebener Maßen sehr aufwändig, führt jedoch bei akribischer Ausführung zu einer sehr exakten Ermittlung des Versicherungswertes.

Wertermittlungsrechner

Hilfsweise wird häufig eine pauschale Versicherungssumme gebildet. Die meisten Versicherer setzen dabei das Ergebnis aus der Multiplikation von Wohnfläche in m² * 650 EUR als pauschalen Versicherungswert an. Wird dieses Ergebnis als Versicherungssumme vereinbart, sprechen die Versicherer den so genannten Unterversicherungsverzicht aus. Hier lauern aber bereits die ersten Gefahren.
Natürlich ist der Betrag von 650 EUR je Quadratmeter Wohnfläche nur ein Durchschnittswert. In vielen Fällen mag das zwar ungefähr hinkommen, aber eben nicht immer. Der durch die Pauschale ermittelte Versicherungswert sollte also immer mit dem tatsächlichen Wert des Hausrats abgestimmt werden. Die Verantwortung dafür liegt beim Kunden. Der Versicherungsvermittler sollte dabei unterstützend tätig sein. Mindestens sollte dem Kunden erklärt werden, was alles zum Hausrat gehört. Die pauschal ermittelte Versicherungssumme kann übrigens nicht nur zu niedrig, sondern auch zu hoch sein. Wenn jemand z. B. in einer Wohnung mit einer Wohnfläche von 100 m² lebt, aber nur sehr spartanisch eingerichtet ist, kaum oder gar keine teuren Kleidungsstücke oder Schuhe, keine Wertsachen und kein Fahrrad besitzt, ist möglicherweise mit den pauschal ermittelten 65.000 EUR Versicherungssumme überversichert und zahlt damit auch zu hohe Beiträge.
Die zweite Gefahr liegt in dem irreführenden Begriff „Unterversicherungsverzicht“. Kaum ein Kunde versteht diesen Begriff richtig. Einige Versicherungsvermittler leider auch.

Was ist der Unterversicherungsverzicht?

Wenn man die vom Versicherer mindestens vorgegebene Versicherungssumme je Quadratmeter wählt, spricht der Versicherer den Unterversicherungsverzicht aus. Der Versicherer verzichtet im Schadenfall also darauf, Abzüge von den Erstattungssummen vorzunehmen, wenn die Versicherungssumme kleiner als der Versicherungswert ist und der Versicherte demnach auch zu geringe Beiträge zahlt.
Das ist jedoch kein Schutz bei einem Schäden, die die Versicherungssumme übersteigen. Ist bei einer Wohnung mit 100 m² Wohnfläche der Hausrat mit den pauschal ermittelten 65.000 EUR versichert, der Schaden beträgt aber 75.000 EUR, dann werden natürlich nur maximal 65.000 EUR versichert.
Lassen Sie sich von diesem Begriff also nicht irritieren!

Welche Abzüge kann der Versicherer bei einer zu geringen Versicherungssumme vornehmen?

Ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart, wird die Versicherung im Schadenfall nur quotal erstatten.
Das lässt sich anhand eines Beispiel gut erklären:

Die vom Versicherer geforderte Mindestversicherung für Vereinbarung des Unterversicherungsverzichts beträgt z. B. 65.000.
Der Kunde vereinbart jedoch nur eine Versicherungssumme von 50.000 EUR.
Der Wert des Hausrats beträgt 75.000 EUR.
Es ist ein versicherter Schaden in Höhe von 10.000 EUR eingetreten.

Soll nun vom Versicherer ein Schaden reguliert werden, wird die Versicherungsgesellschaft den Versicherungswert ermitteln. In unserem Beispiel sind das wie o. g. 75.000 EUR.
75.000 EUR entsprechen also 100%. Die Versicherungssumme in Höhe von 50.000 entspricht gerundet 66,7% des Versicherungswerts.
Die Erstattung des Versicherers beträgt dementsprechend 66,7% des Schadens (10.000 EUR), also nur 6.670 EUR. Der Kunde bleibt auf einem Schaden in Höhe von 3.330 EUR sitzen.
Wählen Sie die Versicherungssumme als niemals zu gering, nur um vielleicht einige wenige Euro Beitrag zu sparen.

Muss ich immer eine feste Versicherungssumme ermitteln?

neben den klassischen Tarifen, bei denen eine feste Versicherungssumme ermittelt wird, gibt es auch so genannte Wohnflächentarife. Der Kunde muss hier nur sehr genau nach den Berechnungsvorgaben des Versicherers (!) die Quadratmeterzahl seiner Wohnung angeben. Ist diese Angabe korrekt, erfolgt eine Erstattung im Schadenfall bis zu einer maximal festgelegten Höchstsumme, beispielsweise 250.000 EUR. Der Unterversicherungsverzicht gilt als vereinbart. Besondere Grenzen für Wertsachen, Sammlungen etc. müssen beachtet werden.
Im WISO-Beitrag schwingt Kritik an diesen Tarifen mit, weil die Versicherung den tatsächlichen Versicherungswert nicht prüfen könne.
Es wird geraten, den Hausrat sehr genau durch Fotos, Listen oder Anschaffungsbelege zu dokumentieren. Genau das sollte aber generell und unabhängig von der Tarifwahl erfolgen.
Denn nachweispflichtig ist im Schadenfall immer der Kunde!
Der Einwand ist also kein Einwand, der nur auf die Wohnflächentarife zutrifft.

Empfehlung

Ermitteln Sie den Wert des Hausrats so genau wie möglich.
Vereinbaren Sie eine dynamische Anpassung der Versicherungssumme.
Achten Sie auf eine Vorsorgeversicherung, damit neu angeschaffte Sachen bis zu nächsten Fälligkeit mitversichert sind.
Kontrollieren Sie regelmäßig, ob die vereinbarte Versicherungssumme noch ausreicht.

Wie sich durch Entgelterhöhungen im SGB XI die finanzielle Lücke für die Pflegebedürftigen erhöht

25. Januar 2016 in GKV, Pflegeversicherung, PKV

Es gab in den letzten Jahren immer wieder Erhöhungen bei den Entgeltsätzen in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Schauen wir uns das einmal an folgendem Beispiel an:

Pflegestufe 2 Sachleistung:

2008 = 980 Euro

2010 = 1.040 Euro

2012 = 1.100 Euro

2014 = 1.100 Euro

2015 = 1.144 Euro

Das sind die Leistungen, die ein Pflegedienst im Monat bei der Pflegekasse bis zu diesen maximalen Beträgen abrechnen kann. Zwischen 2012 und 2015 ergibt das eine Erhöhung von 44 Euro monatlich. Vermeintlich eine geringe Erhöhung innerhalb von 3 Jahren.

Der tatsächliche Pflegebedarf und die tatsächlichen Pflegeleistungen sind meistens wesentlich höher als die Leistungen von der Pflegekasse. Pi mal Daumen reichen die Pflegeleistungen lt. SGB XI bis ca. der Mitte eines Monats.

Ein Pflegedienst kann nicht, wie zum Beispiel die Pflegeheime, die o.g. Entgelte einfach so als Betrag in Rechnung stellen. Es werden Leistungskomplexe abgerechnet, die vorher mit dem Pflegebedürftigen nach seinem Pflegebedarf vereinbart wurden. Schauen wir uns doch hier einmal die Unterschiede zwischen 2013 und 2015 anhand der Pflegestufe 2 an drei verschiedenen Leistungskomplexen (Berlin) an:

Leistungskomplex 1: Erweiterte kleine Körperpflege

2013 = 13,04 Euro

2015 = 14,04 Euro

Leistungskomplex 3 a: Erweiterte große Körperpflege ohne Baden

2013 = 19,56 Euro

2015 = 21,06 Euro

Leistungskomplex 6: Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

2013 = 10,87 Euro

2015 = 11,70 Euro

Die Differenzen sehen erst einmal nicht hoch aus. Bedenkt man aber, dass diese Leistungskomplexe vielfach im Monat abgerechnet werden, kommt schon einiges zusammen: der LK 1 und LK 3a wird jeweils 22 x angesetzt (einmal morgens, einmal abends, nur wochentags), der LK 6 66 x (3 x täglich, außer am Wochenende). Nimmt man noch einige Leistungskomplexe hinzu (s. Beispiel unten), hatte man in 2013 eine Gesamtsumme in Höhe von 2.338,50 Euro und in 2015 kam man mit den gleichen Leistungskomplexen auf 2.517,10 Euro.

Zieht man davon die SGB XI-Leistungen ab und vergleicht man 2013 und 2015, so ist die finanzielle Lücke in 2015 um 134,60 Euro monatlich höher.

FAZIT:
Die finanziellen Lücken werden für den Pflegebedürftigen tendenziell immer höher, so dass eine zusätzliche private Absicherung unumgänglich ist und man auch immer die in den Policen vereinbarten Dynamisierungen der Leistungen mitnehmen sollte.

Beispiel:

Pflegestufe 2: wochentags 3 x täglich (die Kinder pflegen am Wochenende) in 2013

LK-Nr. LK

Anzahl

wann

Entgelt in EUR

Gesamt in EUR

1 Erweiterte kleine Körperpflege

22

A

13,04

286,88

3a Erweiterte große Körperpflege ohne Baden

22

F

19,56

430,32

5 Lagern/Betten

22

M

4,35

95,70

6 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

66

FMA

10,87

717,42

7b Darm-/Blasenentleerung

22

M

8,69

191,18

11b Reinigen der Wohnung

4

1 x wöchentlich

11,74

46,96

12 Wechseln/Waschen der Wäsche

4

1 x wöchentlich

20,87

83,48

13 Einkaufen

4

1 x wöchentlich

10,43

41,72

15 Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit

66

FMA

3,91

258,06

17a Einsatzpauschale werktags

66

FMA

2,83

186,78

gesamt

2.338,50

abzgl. SGB XI

1.100,00

Lücke

1.238,50

Pflegestufe 2: wochentags 3 x täglich (die Kinder pflegen am Wochenende) in 2015

LK-Nr. LK

Anzahl

wann

Entgelt in EUR

Gesamt in EUR

1 Erweiterte kleine Körperpflege

22

A

14,04

308,88

3a Erweiterte große Körperpflege ohne Baden

22

F

21,06

463,32

5 Lagern/Betten

22

M

4,68

102,96

6 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

66

FMA

11,70

772,20

7b Darm-/Blasenentleerung

22

M

9,36

205,92

11b Reinigen der Wohnung

4

1 x wöchentlich

12,64

50,56

12 Wechseln/Waschen der Wäsche

4

1 x wöchentlich

22,46

89,84

13 Einkaufen

4

1 x wöchentlich

11,23

44,92

15 Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit

66

FMA

4,21

277,86

17a Einsatzpauschale werktags

66

FMA

3,04

200,64

gesamt

2.517,10

abzgl. SGB XI

1.1.44,00

Lücke

1.373,10

LEGENDE

F = Früh

M = Mittag

A = Abend

FMA = Früh, Mittag, Abend

Zahlen Sie zu hohe Zinsen für Ihr Darlehen?

24. Januar 2016 in Finanzierungen

Wenn Sie diese Frage für sich mit ja beantworten können, dann haben Sie vermutlich vor etlichen Jahren ein langfristiges Darlehen aufgenommen oder haben sich von Ihrer Bank einen zu hohen Zinssatz verkaufen lassen.

Immer wieder begegne ich Kunden, bei denen sich durch eine Umfinanzierung große Einsparpotentiale ergeben.
Eine Umschuldung zu einem günstigeren Anbieter ist oftmals aber gar nicht so kompliziert.
Durch einen Wechsel zu einer anderen Bank lassen sich hohe Beträge sparen und/oder die monatlichen Raten oft deutlich senken.

Betroffen sind Kunden mit einem Privatdarlehen (Ratenkredit) oder einem grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen („Immobilienfinanzierung“). Diese Darlehen haben für eine bestimmte Laufzeit eine Festzinsvereinbarung.
Der so genannte Dispositionskredit (Kontokorrentkredit) verfügt über einen Zinssatz, der von der Bank jederzeit angepasst werden kann.

Ob und wann man ein teures Darlehen in ein günstigeres Darlehen ändern kann, hängt von der Darlehensart ab.

einen Kontokorrentkredit kann man jederzeit ablösen und anderweitig günstiger erhalten. Die den Kontokorrentkredit ausreichende Bank besteht dabei darauf, dass neben einem nachhaltig erzielbaren Einkommen auch das Girokonto bei dieser Bank geführt wird.
Da der Kontokorrentkredit mit Abstand der teuerste Kredit ist, sollte man die Inanspruchnahme tunlichst vermeiden. Privatdarlehen (Ratenkredite) sind fast immer günstiger.

Ein Ratenkredit kann vorzeitig abgelöst. Kredite, die vor dem 10.06.2010 aufgenommen wurden, können von der Bank allerdings mit einer Vorfälligkeitsentschädigung belegt werden, die der Höhe nach nicht begrenzt ist.
Bei Ratenkrediten, die ab dem 10.06.16 aufgenommen wurden, darf die Bank maximal 1% der Restschuld als Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Jedoch nur, wenn der Vertrag noch mehr als 12 Monate Restlaufzeit hat.

Viele Banken haben aber in den Kreditbedingungen einen Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung fest geschrieben oder erlauben jederzeitige Sondertilgungen bzw. Kreditablösungen. Sie sollten Ihre Kreditunterlagen diesbezüglich prüfen.

Ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen kann unabhängig von der vereinbarten Zinsbindung nach zehn Jahren mit einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem „vollständigen Empfang“ des Darlehens, vom Kreditnehmer gekündigt und abgelöst / umgeschuldet werden. Die Kündigung vor Ablauf der Zinsbindung und vor Ablauf von zehn Jahren führt zu einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Grundsätzlich muss eine eventuelle Vorfälligkeitsentschädigung beim Vergleich der Konditionen zwischen Altdarlehen und dem neuen Darlehen in den Vergleich mit einbezogen und der Zinsersparnis des neuen Darlehens gegenüber gestellt werden.

Bei Interesse senden Sie mir einfach Ihren Darlehensvertrag in Kopie sowie die entsprechende Selbstauskunft.

Umschuldung Immobiliendarlehen

Umschuldung Ratenkredit

Darf mir die Bausparkasse meinen Bausparvertrag kündigen bzw. die Annahme von Zahlungen verweigern?

23. Januar 2016 in Allgemein, Altersvorsorge, Finanzierungen, Vermögensanlage

Viele Bürger unseres Landes verfügen über einen Bausparvertrag.
Motiv für den Abschluss eines Bausparvertrages ist entweder die Sicherung eines zinsgünstigen Darlehens für eine wohnwirtschaftliche Verwendung oder die Ansammlung von Vermögen zur freien Verfügung.
Die Grundidee des Bausparens ist von einem Solidargedanken geprägt. Vereinfacht ausgedrückt zahlen alles Menschen, die den Erwerb oder Neubau einer Immobilie anstreben, in einen „Topf“ ein. Die Ersten können die angesammelten Mittel sofort verwenden und sorgen mit der Tilgung dafür, das neue Mittel hinzukommen, die den nächsten Sparern die notwendigen Gelder für Kauf oder Neubau sichern. Wenn man so will, ist das Bausparen eine Art von Schnellballsystem. Damit das System funktioniert, müssen ständig neue Gelder in den „Topf“ eingezahlt werden. Entweder aus Sparleistungen neuer Mitglieder oder aus Tilgungsleistungen von Bausparern, die bereits Gelder erhalten haben. Das Prinzip soll aus dem 18. Jahrhundert stammen. In Deutschland soll die Wiege dieser Idee im Schwabenland liegen.
Erst später hat man zur Stabilisierung des Systems Wartezeiten und Zuteilungsvoraussetzungen eingeführt. Grundsätzlich hat sich dieses System bis heute kaum verändert.

In den letzten Jahren hat sich aber einhergehend mit den gesunkenen Kapitalmarktzinsen ein interessanter und für die Bausparkassen negativer Trend entwickelt. Immer mehr Sparer verzichten auf die Inanspruchnahme des Darlehens und horten das Geld auf dem Vertrag oder entnehmen einfach das Guthaben ohne Inanspruchnahme des Darlehens. Somit fehlen Mittelzuflüsse durch Tilgungsleistungen. Im Gegenteil. Tendenziell erfolgen dadurch sogar Mittelabflüsse. Das Verhalten dieser Sparer ist natürlich absolut Nachvollziehbar. Bei einem Bausparvertrag steht bereits bei Vertragsabschluss fest, welchen Sparzins man erhält und wie hoch der Zins für das spätere Darlehen sein wird. Wenn man also einerseits einen alten Bausparvertrag mit einer Guthabenverzinsung von 3% und einem Darlehenszins von 6,5% hat, auf der anderen Seite für neue Sparverträge, Tagesgelder etc. mit Mühe und Not 1% Guthabenverzinsung erhält bzw. eine Darlehen für 2% erhalten kann, wäre es doch für den Einzelnen wirtschaftlich sinnlos, die alte, hohe Verzinsung aufzugeben bzw. das teure Darlehen aufzunehmen.

Da die Bausparkassen im aktuellen Zinsumfeld natürlich große Schwierigkeiten haben, die relativ hohen Zinsen der Altverträge darzustellen, versuchten und versuchen viele Bausparkassen sich der aus Ihrer Sicht unattraktiven Verträge zu entledigen.

Welche Rechte haben Sie?

Grundsätzlich und nach weitgehender Einigkeit sind Einzahlungen in einen Bausparvertrag bis zu Höhe der Bausparsumme möglich. Die Bausparkassen können jedoch Zahlungen, die den Regelsparbeitrag (je nach Bausparkasse ein bestimmter Prozentsatz der Bausparsumme) überschreiten ablehnen.
Ist die Bausparsumme erreicht müssen keinerlei Zahlungen mehr angenommen werden, da der der Zweck des Vertrages als erfüllt gilt.
Umstritten ist jedoch, ob der Bausparkasse in diesem Fall ein Kündigungsrecht zusteht. Für den Sparer wäre das natürlich nachteilig, denn er würde somit sofort seinen Zinsanspruch verlieren.
Die Gerichte kamen bisher zu unterschiedlichen Auslegungen. Überwiegend wurde den Bausparkassen die Kündigung zugestanden, wenn seit dem Darlehensanspruch zehn Jahre vergangen sind. Die Entscheidungen basierten auf §489 (1) 2. BGB. Wobei ich mich frage, wie das in §489 (1) 2. BGB geregelte Kündigungsrecht des Darlehensnehmers auf den Darlehensgeber übergehen kann. Vielleicht kann mir ein mitlesender Jurist auf die Sprünge helfen. [Siehe Update weiter unten].
Zusätzlich wurde begründet, dass der Bausparer nicht zu entscheiden habe, wie lange die Ansparphase andauere, weil der Sinn des Bausparens ja schließlich die Erlangung eines Bauspardarlehens sei.

Zu einer anderen Auffassung kamen das Amtsgericht Ludwigsburg (Urteil vom 7. August 2015 – Aktenzeichen: 10 C 1154/15) sowie das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 9. Oktober 2015 – Aktenzeichen: 7 O 126/15) und das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 13.01.2016 – AZ.: 21 O 240/15).
Die Gerichte verneinten das „vollständige Empfangen“ des Darlehens nur deswegen, weil der Darlehensanspruch besteht.

Zusammenfassung:

Einzahlungen im Rahmen des Regelsparbeitrags und bis zur Höhe der Bausparsumme sind bis zu zehn Jahren nach voller Einzahlung der Bausparsumme unkritisch. Wenn Ihre Bausparkasse Ihnen die Auflösung eines Altvertrags, den Sie als reinen Sparvorgang bzw. als Anlageinstrument fortführen möchten vorschlägt, seien Sie bitte kritisch und rechnen Sie genau nach.

Sind Sie von einer Vertragskündigung betroffen, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Auch die Verbraucherzentralen können ein erster Ansprechpartner sein.

Update 02.02.2016:

Am 01.02.2016 bestätigte das OLG Hamm das erstinstanzliche Urteil des LG Münster und gab damit einer Bausparkasse Recht, einen Vertrag zehn Jahre nach Zuteilungsreife zu kündigen.
Eine letzendliche Klärung ist damit aber noch nicht herbei geführt. Hier bleibt eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH abzuwarten. Diese wird aber nicht vor 2017 erwartet.

Strittig unter Juristen ist insbesondere, inwieweit §489 (1) 2. BGB Anwendung finden kann. Ich hatte oben ja bereits meine Zweifel formuliert, inwieweit die Bausparkasse als Darlehensnehmer angesehen werden kann.
Das Argument der Bausparkassen: Die Sparer würden den Bausparkassen durch ihre Einlagen Geld leihen, somit seien die Bausparkassen Darlehensnehmer mit den entsprechenden Kündigungsmöglichkeiten.
Ob bei den bisherigen Urteilen pro Bausparkasse tatsächlich nur die Frage der Anwendung des §489 (1) 2. BGB eine Rolle spielte oder ob auch gesamtwirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielten, ist rein spekulativ.
Warten wir also auf das höchstrichterliche Urteil des BGH…

Für Sie gelesen: Spannende Meldungen aus der Finanz- und Versicherungswelt vom 21.01.2016

21. Januar 2016 in Allgemein, Altersvorsorge, BU-Versicherungen, GKV, PKV, Pressespiegel, Risiko Lebensversicherung
  1. Krankenkassen befürchten zehnmal höhere Zusatzbeiträge
    Wirtschaftswoche
    http://www.wiwo.de/unternehmen/versicherer/versicherungen-krankenkassen-befuerchten-zehnmal-hoehere-zusatzbeitraege/12855774.html
  2. Altersarmut – Mehr als 1.100 Euro Rente haben Seltenheitswert
    Versicherungsbote
    http://www.versicherungsbote.de/id/4837057/Altersarmut-Rente-Rentenluecke/
  3. Berufsunfähigkeitsversicherung – Die Versicherungsidee wird aufgegeben
    Versicherungsbote
    http://www.versicherungsbote.de/id/4836944/Berufsunfaehigkeitsversicherung-Verfassungsbruch-Interview-Schwintowski/
  4. Arzt muss Krankenakten vollständig und lesbar übergeben
    ASSCompact
    http://www.asscompact.de/nachrichten/arzt-muss-krankenakten-vollst%C3%A4ndig-und-lesbar-%C3%BCbergeben
  5. Lebenserwartung: Deutsche werden sieben Jahre älter als sie glauben
    Cash.ONLINE
    http://www.cash-online.de/versicherungen/2016/lebenserwartung-2/300994

Prüfen Sie jetzt den Beitrag Ihrer Riester Rente!

20. Januar 2016 in Altersvorsorge

Aktualisierung per 03.02.2017

Neues Jahr, neue Prüfung Ihres Beitrags zur Riester Rente.
Ihre Dezember-Gehaltsabrechnung mit Angabe des rentenversicherungs-/sozialversicherungspflichtigen Jahreseinkommens 2016 sollte Ihnen vorliegen.
Damit Sie für das Jahr 2016 die volle Zulage bzw. die volle Förderung erhalten, sollten Sie bereits jetzt prüfen, ob der Beitrag Ihrer Riester Rente ausreichend hoch ist.
Selbstverständlich können Sie die Prüfung auch noch bis Dezember aufschieben. Aber dann sind gegebenenfalls fehlende Beitragszahlungen in einer Summe zu entrichten.
Vielleicht fällt es Ihnen ja leichter, Ihre Beiträge unterjährig anzupassen.

Wie viel muss ich einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten?

Grundsätzlich müssen mindestens 4% des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres (hier 2016) eingezahlt werden. Davon werden die Grundzulage in Höhe von 154 EUR und ggfls. die Kinderzulage(n) in Höhe von 185 EUR für vor dem 01.01.2008 geborene kindergeldberechtigte Kinder bzw. 300 EUR für ab dem 01.01.2008 geborene kindergeldberechtigte Kinder abgezogen.

Beispiel

SV-pflichtiges Jahreseinkommen 2016

40.000,00 €

4% von 40.000,00 €

1.600,00 €

(max. jedoch 2.100,00 €)
Grundzulage

-154,00 €

Kinderzulage Kind * 01.08.2007

-185,00 €

Kinderzulage Kind * 01.08.2014

-300,00 €

Eigenbeitrag pro Jahr

961,00 €

(mindestens 60,00 €)

In unserem Beispiel müssen also 961,00 € Eigenbeitrag im Jahr 2017 in die Riester Rente eingezahlt werden.
Sollte dieser Betrag höher sein als Ihre bisherige Beitragszahlung, sollten Sie entweder im Laufe des Jahres eine einmalige Zuzahlung leisten oder den Beitrag gemäß Ihrer festgelegten Zahlungsweise (z. B. monatlich) erhöhen. Beachten Sie bitte, dass Sie bei einer unterjährigen Erhöhung den Differenzbetrag durch die noch zur Verfügung stehenden Monate teilen müssen.

Auch eine Reduzierung des notwendigen Eigenbeitrags ist natürlich denkbar, wenn sich z. B. Ihr Gehalt reduziert hat oder neugeborene Kinder hinzugekommen sind. Bedenken Sie aber bitte, dass sich dadurch natürlich auch Ihr Anspruch aus dem Vertrag im Rentenalter reduziert. Sie sollten sich eine Reduzierung also stets gut überlegen.

Zur Erlangung zusätzlicher Steuervorteile können Sie abweichend bei der o. g. Berechnung statt der 4% des SV-pflichtigen Vorjahreseinkommens auch pauschal den Höchstbetrag in Höhe von 2.100 ansetzen.

Daraus folgt dann die Berechnung

SV-pflichtiges Jahreseinkommen 2016

40.000,00 €

4% von 40.000,00 €, hier abweichend

2.100,00 €

(Höchstbeitrag)
Grundzulage

-154,00 €

Kinderzulage Kind * 01.08.2007

-185,00 €

Kinderzulage Kind * 01.08.2014

-300,00 €

Eigenbeitrag pro Jahr

1.461,00 €

Die Kinderzulage(n) werden natürlich nur sofern zutreffend abgezogen!