***UPDATE 01.01.2023***
Bei der Ermittlung einer bedarfsgerechten Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit (BU) gilt es viele Punkte zu beachten. Oftmals finde ich bei Interessenten/Neukunden bestehende Verträge vor, die im Ernstfall nur eine sehr geringe Absicherung bieten. Versicherte BU-Renten in Höhe von 1.000 EUR bei einem Nettoeinkommen von z. B. 2.500 EUR sind leider keine Seltenheit.
Heute will ich in diesem Zusammenhang einen Punkt aufgreifen, der im Regelfall beim Kunden viele Fragen aufwirft.
Bei der versicherten BU-Rente handelt es sich stets um eine Bruttorente. Neben Beiträgen für die gesetzliche oder private Krankenversicherung fallen natürlich auch Steuern an.
Doch wie wird denn eigentlich eine private BU-Rente versteuert?
Die private BU-Rente ist weder steuerfrei noch zu 100% zu versteuern. Beide Auffassungen höre ich leider immer wieder.
Zu unterscheiden ist zwischen der BU-Rente innerhalb der so genannten III. Schicht der Altersvorsorge (das sind selbstständige BU-Versicherungen oder BU-Zusatzversicherungen, die an eine Risikolebensversicherung oder an eine Kapitallebensversicherung bzw. private Rentenversicherung gekoppelt sind) und der I. Schicht der Altersvorsorge (Basisrente bzw. Rürup-Rente).
Beschäftigen wir uns zunächst mit der BU-Rente im Rahmen der III. Schicht.
Die BU-Rente ist eine so genannte abgekürzte Leibrente. Abgekürzte Leibrenten sind mit dem so genannten Ertragsanteil zu versteuern. Den Begriff „Ertragsanteilbesteuerung“ kennen Sie vielleicht bereits aus dem Bereich der privaten Rentenversicherung (Schicht III). Anders als bei der privaten Rentenversicherung ist für die Höhe des Ertragsanteils allerdings nicht das Alter bei Renteneintritt der versicherten Person, sondern die voraussichtliche Zahlungsdauer der Rente, also der Zeitraum zwischen Beginn der BU-Rentenzahlung und dem Ende der BU-Rentenzahlung gemäß Versicherungsvertrag. Maßgeblich ist die Ertragsanteiltabelle gemäß § 55 II EStDV. Es werden stets volle Jahre betrachtet.
Das folgende Beispiel soll den Sachverhalt transparent machen und berücksichtigt daher nur die BU-Rente und keine weiteren Einkünfte:
BU-Rentenhöhe | 2500 EUR |
Alter bei Rentenbeginn | 40 Jahre |
Endalter gem. Versicherungsvertrag | 67 Jahre |
Dauer der Rentenzahlung | 27 Jahre |
Prozentsatz gemäß Tabelle | 28 Prozent |
Ertragsanteil | 700 EUR |
Die tatsächliche Steuerbelastung richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz des Kunden auf Basis des zu versteuernden Einkommens.
Wie sieht die Sache bei der Basisrente (Rürup-Rente) aus?
Die Besteuerung erfolgt nach § 22 EStG. Der Steuersatz richtet sich nach dem Jahr des Beginns der Rentenzahlung. Im Jahr der Einführung der Basisrente (2005) wurde der Steuersatz mit 50% festgesetzt. Dieser Satz stieg bis zum Jahr 2020 jedes Jahr um 2% Punkte an, danach um 1% Punkt, bis im Jahr 2040 100% erreicht sind. Bei einem heute (im Jahr 2023) 25-jährigen Versicherungsnehmer, der mit 40 Jahren (im Jahr 2038) eine BU-Rente erhält, beträgt der Steuersatz bereits 98%.
Auch hier wieder ein Beispiel:
BU-Rentenhöhe | 2500 EUR |
Jahr des Rentenbeginns | 2038 |
Prozentsatz gemäß Tabelle | 98 Prozent |
steuerpflichtiger Anteil | 2.450 EUR |
Die tatsächliche Steuerbelastung richtet sich auch hier nach dem persönlichen Steuersatz des Kunden auf Basis des zu versteuernden Einkommens.
Achten Sie bei der Festsetzung der bedarfsgerechten BU-Rentenhöhe unbedingt auch auf die steuerlichen Aspekte. Überlegen Sie auch, ob es in diesem Zusammenhang für Sie wirklich sinnvoll ist, eine BU-Versicherung im Rahmen einer Basisrente/Rürup-Rente abzuschließen.
Über den Autor: Thomas Kliem
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