- Krankenkassen befürchten zehnmal höhere Zusatzbeiträge
Wirtschaftswoche
http://www.wiwo.de/unternehmen/versicherer/versicherungen-krankenkassen-befuerchten-zehnmal-hoehere-zusatzbeitraege/12855774.html - Altersarmut – Mehr als 1.100 Euro Rente haben Seltenheitswert
Versicherungsbote
http://www.versicherungsbote.de/id/4837057/Altersarmut-Rente-Rentenluecke/ - Berufsunfähigkeitsversicherung – Die Versicherungsidee wird aufgegeben
Versicherungsbote
http://www.versicherungsbote.de/id/4836944/Berufsunfaehigkeitsversicherung-Verfassungsbruch-Interview-Schwintowski/ - Arzt muss Krankenakten vollständig und lesbar übergeben
ASSCompact
http://www.asscompact.de/nachrichten/arzt-muss-krankenakten-vollst%C3%A4ndig-und-lesbar-%C3%BCbergeben - Lebenserwartung: Deutsche werden sieben Jahre älter als sie glauben
Cash.ONLINE
http://www.cash-online.de/versicherungen/2016/lebenserwartung-2/300994
Was ist eigentlich der Garantiezins?
11. Januar 2016 in Allgemein, Altersvorsorge, BU-Versicherungen, PKV, Risiko Lebensversicherung, VermögensanlageLiebe Leser,
heute gibt es eine Definition zu einem Begriff, den Sie vielleicht schon gelegentlich im Zusammenhang mit dem Thema Altersvorsorge, Lebensversicherung oder Rentenversicherung gehört haben.
Es geht um den so genannten Garantiezins.
Schlagzeilen wie „Garantiezins erneut gesunken“ oder „Jetzt noch bis 31.12. den höheren Garantiezins sichern“ sind Ihnen sicher auch schon einmal begegnet.
Aber was ist der Garantiezins nun genau?
Eigentlich ist die korrekte Bezeichnung „Höchstrechnungszins“. Der Begriff Garantiezins hat aber Einzug in die Umgangssprache gefunden, weil er so schön klingt.
Der Höchstrechnungszins ist der Zinssatz, den die Lebens- oder Krankenversicherer nach Festlegung des Bundesfinanzministeriums maximal für ihre Deckungsrückstellungen ansetzen dürfen.
Zur Familie der Lebensversicherungen zählen auch Rentenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Sterbegeldversicherungen, Risikolebensversicherungen, Erwerbsunfähigkeitsversicherungen und Pflegerentenversicherungen.
Mit Deckungsrückstellungen bezeichnet man – simpel und anschaulich ausgedrückt – den Teil der Kundengelder (Beitragszahlungen abzüglich Kosten), die der Versicherer a) in der Lebensversicherung zur Erfüllung seiner Leistungspflicht verzinslich anzulegen hat und b) in der Krankenversicherung als Alterungsrückstellungen zum Ausgleich zum im Alter steigenden Kosten zu bilden hat.
Maßgeblich für die Höhe des Höchstrechnungszinses ist jeweils der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Höchstrechnungszins. Eine Erhöhung ist nicht gestattet. Eine Unterschreitung des Höchstrechnungszinses ist dann erlaubt, wenn der Versicherer die Erträge nachweislich nicht mehr erwirtschaften kann.
Der Garantiezins ist streng genommen der Zinssatz, den der Versicherer vertraglich mit seinen Kunden vereinbart. Der Garantiezins kann unter dem Rechnungszins liegen.
Mittlerweile gibt es in der Lebensversicherung bereits Anbieter, die in bestimmten Tarifen den Garantiezins auf 0% reduziert haben. Der Ertrag für die Kunden stammt dann aus den nicht garantierten Überschussbeteiligungen. Also in diesem Fall alle den Kunden zustehenden Erträgen, die 0% übersteigen. Man könnte hier also von einem „Überraschungsei“ sprechen oder als Versicherer ganz zeitgemäß mit der Floskel „Wir schaffen das“ in die Werbung gehen. Vielleicht hat man dort auch schon auf eine bereits diskutierte Abschaffung des Garantiezinses spekuliert.
Überschussanteile fallen natürlich auch bei den Versicherern an, die weiterhin eine Garantie aussprechen. Überschussanteile sind Zusatzerträge des Versicherers, die über den Rechnungszins hinaus gehen.
Garantierte Verzinsung und Überschüsse bilden die Gesamtverzinsung. Diese ist bei den Versicherern unterschiedlich hoch.
Wie war die Entwicklung des Rechnungszinses?
In der Lebensversicherung ist die Entwicklung seit Juli 2000, analog zur gesamten Zinsentwicklung, rückläufig.
Historisch reichen die Angaben bis zum Jahr 1903 zurück. Von 1903 – 1922 lag der Höchstrechnungszins bei 3,50%.
Von 1923 – 1941 wurde mit einem Zins von 4,00% kalkuliert.
Big Beginn des Jahres 1942 wurde der Zins auf 3,0 reduziert. Auf diesem Niveau verbleib der Zins dann tatsächlich bis Juni 1986. Der bisher längste Zeitraum für einen konstanten Garantiezins.
Im Juli 1986 kam dann wieder mehr Dynamik in den Höchstrechnungszins. Es erfolgte eine Erhöhung auf 3,5%.
Im Juli 1994 wurde mit 4,00% erneut das Niveau der Jahre 1923 – 1941 erreicht. Aber die Freude hielt nicht lange an.
Im Juli des Jahres 2000 läutete das Bundesfinanzministerium die nun folgende stetige Abwärtsbewegung ein. Der Zins sank auf 3,25%.
Doch damit noch nicht genug. Bereits im Januar 2004 ging es weiter nach unter. Der Zinssatz wurde auf 2,75% reduziert.
Doch damit war der Rückgang noch nicht beendet. Im Januar 2007 erfolgte die nächste Senkung. Der Neue Höchstrechnungszins belief sich nun nur noch auf 2,25%.
Die Abstände der Reduzierung des Höchstrechnungszinses wurden nun immer kürzer. Im Januar 2012 folgte die Absenkung auf 1,75%, bevor im Januar 2015 die bisher letzte Reduzierung auf das aktuelle Niveau von 1,25% erfolgte.
Ab dem 1. Januar 2017 sinkt der Rechnungszins auf 0,90%.
In der Krankenversicherung liegt der Höchstrechnungszins seit über 50 Jahren bei 3,50%. Allerdings existiert dieser Wert nur auf dem Papier. Durch das so genannte AUZ-Verfahren wird der Rechnungszins pro Versicherungsunternehmen für den Altbestand nach unten angepasst.
Das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wies bereits 2014 darauf hin, dass 36 von 40 PKV-Unternehmen den für das Jahr 2015 ausgewiesenen Rechnungszins nicht erreichen können.
Die Deutsche Aktuarvereinigung hat Anfang 2015 eine Absenkung auf 2,75% für Neuverträge empfohlen.
Laut Zahlenmaterial aus Juli 2015 (Bundesdrucksache 18/5956) erreichen die Versicherer folgende Rechnungszinsen in der Krankheitskostenvollversicherung:
3,50%: 7 Unternehmen, 1.261.000 Versicherte
3,25 – 3,29%: 25 Unternehmen, 7.011.000 Versicherte
3,00 – 3,24%: 2 Unternehmen, 3.000 Versicherte
2,75 – 2,99%: 1 Unternehmen, 196.000 Versicherte
2,50 – 2,74%: 2 Unternehmen, 2.000 Versicherte
Drei Unternehmen haben die Angabe verweigert.
Das Risiko (deutlicher) Beitragsanpassungen ist nach Jahren der relativen Ruhe also wieder akut vorhanden. Bei drei Unternehmen sieht es schwarz aus.
Fazit:
Die klassische Lebens- bzw. Rentenversicherung verliert als Geldanlage immer weiter an Bedeutung.
Lediglich die reinen Risikovarianten (z. B. Berufsunfähigkeitsversicherung und Risikolebensversicherung) haben noch ihre Berechtigung.
Bei kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen sollte auf spezielle Fondspolicen mit einer intelligenten Anlagestrategie
ausgewichen werden.
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Heute geht es darum, mit einem Mythos aufzuräumen.
Viele Verbraucher und leider auch Kollegen meinen nach wie vor, dass man bei einem Vergleich von Risiko-Lebensversicherungen ausschließlich die Beiträge vergleichen muss, um den bedarfsgerechten Anbieter und Tarif herauszufinden.
Das mag vor 10 Jahren so gewesen sein. Seither haben die einzelnen Anbieter jedoch Stück für Stück damit angefangen, Zusatzleistungen anzubieten.
Im Folgenden werde ich einige der zusätzlichen Leistungspunkte beleuchten. Für den einen oder anderen Verbraucher könnten diese Punkte für die Auswahl des Anbieters relevant sein.
Was ist die grundsätzliche Funktionsweise einer Risiko-Lebensversicherung?
Eine Risikolebensversicherung dient der Absicherung der finanziellen Folgen des Todes einer versicherten Person für die Hinterbliebenen.
Im Todesfall der versicherten Person erfolgt die Auszahlung der Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten.
Erlebt die versicherte Person das vereinbarte Ablaufdatum, endet der Vertrag ohne Erbringung eine Leistung.
eine Risikolebensversicherung ist relativ kostengünstig, weil neben dem Todesfallrisiko kein Sparanteil gebildet wird und demnach auch kein Beitrag für einen Sparanteil gezahlt werden muss.
Welche Leistungszusätze werden vereinzelt angeboten (Auszug)?
- Zahlung der Versicherungssumme bei einer schweren Erkrankung mit einer Lebenserwartung von weniger als 12 Monaten.
- Kapitalleistung bei Pflegebedürftigkeit.
- Kapitalleistung bei schwerem Unfall.
- Kostenloser Versicherungsschutz für eigene minderjährige Kinder.
- Verlängerungsoption ohne erneute Risiko-/Gesundheitsprüfung.
- Zahlung einer Soforthilfe im Leistungsfall vor Abschluss der Leistungsprüfung.
- Beitragsfreie Erhöhung der Versicherungssumme bei bestimmten Ereignissen.
- Verbesserter vorläufiger Versicherungsschutz.
- Überbrückung bei Zahlungsschwierigkeiten unter Aufrechterhaltung des vollen Versicherungsschutzes.
- Ereignisunabhängige und/oder ereignisabhängige Nachversichersicherungsgarantie.
- Keine Nachmeldung von Gefahrerhöhungen.
- Neuberechnung (günstigerer Beitrag) bei Gefahrminderung.
- Verbraucherfreundliche Regelung bezüglich der Meldefrist im Todesfall.
- Einschränkung Selbsttötungsausschluss.
Wie Sie sehen, gibt es diverse Leistungspunkte, die zusätzlich in einer Risiko-Lebensversicherung enthalten sein können.
Es geht also nicht nur um den Beitrag!
Sie sollten sich vor dem Abschluss ausführlich über die Zusatzleistungen informieren.
Und: Zusatzleistungen müssen nicht zwingend zu einem wesentlich höheren Beitrag führen.
PKV für Referendare / Beamte im Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz
6. Januar 2016 in PKV, Risiko LebensversicherungDie meisten Beamten im Vorbereitungsdienst bzw. Referendariat sehen sich erstmals eigenverantwortlich mit dem Thema Krankenversicherung konfrontiert.
Neben der Frage, ob man sich lieber privat oder gesetzlich versichern sollte und bei welchem Anbieter der Versicherungsschutz begründet werden soll, gilt es einige Besonderheiten der jeweiligen Beihilfeverordnungen zu beachten.
Über die vorgenannten Punkte werde ich in den nächsten Tagen ausführlich schreiben.
Heute möchte ich einen wichtigen Hinweis für angehende Referendare / Beamte im Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz geben.
Beamte in Rheinland Pfalz im aktiven Dienst haben je nach ja nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder einen Beihilfeanspruch in Höhe von 50% (weniger als zwei Kinder) oder 70% (ab 2 Kindern). Im Pensionsalter beträgt der Beihilfesatz 70%.
Für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wahlleistungen im Krankenhaus, also der Behandlung im Wahlkrankenhaus durch den Arzt der Wahl und Unterbringung im Zweibettzimmer wird auf Antrag
monatlich ein Abzug in Höhe von monatlich 26 EUR durch die Beihilfestelle vorgenommen.
Dafür erfolgt dann die Erstattung der Inanspruchnahme der Wahlleistungen durch die Beihilfestelle in Höhe des Beihilfesatzes. In Rheinland-Pfalz werden vom Erstattungsbetrag 12 EUR je Tag als Eigenanteil abgezogen.
Häufig werden den jungen Beamten dann, sofern sie sich privat versichern, Tarifkombinationen in allen Bereichen (ambulant, stationär und dental) mit demselben Beihilfesatz angeboten. In Rheinland-Pfalz je nach Anzahl der Kinder also 50% oder 30%. Die meisten jungen Beamten sind zu Beginn des Referendariats / Vorbereitungsdienstes kinderlos. Daher ist der Regelfall ein Beihilfeanspruch in Höhe von 50%.
Beamte im Vorbereitungsdienst / Referendariat haben mehrheitlich einen Anspruch auf so genannte Ausbildungstarife. Diese sind vom Beitrag her gegenüber den Tarifen für Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit stark rabattiert.
Entscheidet sich nur ein Beamter auf Widerruf (also im Referendariat bzw. Vorbereitungsdienst) die Wahlleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss er den o. g. Abzug vornehmen lassen.
Das ist in Abhängigkeit zur Tarifstruktur des jeweiligen Versicherungsunternehmens, bei dem die Private Krankenversicherung abgeschlossen werden soll, möglicherweise ungünstig.
Statt nämlich den stationären Bereich generell mit 50% bei der PKV zu versichern, sollte nur der Bereich für die Regelleistungen zu 50% versichert werden. Die Wahlleistungen hingegen sollten zu 100% versichert werden. Das ist wie gesagt nicht bei jedem Versicherungsunternehmen so 1:1 umsetzbar und nicht immer die beste Variante, es sollte aber jedes Mal geprüft werden!
Jetzt werden Sie sich vielleicht fragen, wo der Sinn sein soll und ob man damit nicht überversichert ist.
Ich kann Sie beruhigen. Das ist definitiv nicht der Fall. Und – deswegen ist diese Variante sehr häufig sinnvoll – sie sparen damit auch noch Geld!
Wie funktioniert das nun im Detail?
Bei der Beantragung des Versicherungsschutzes bei der PKV beantragen Sie für den Baustein „Wahlleistungen im Krankenhaus“ den Tarif 100%.
Sie teilen der Beihilfestelle mit dem entsprechenden Formular mit, dass Sie keinen Abzug für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wahllistungen im Krankenhaus wünschen.
Für den Baustein „Wahlleistungen“ 100% zahlen Sie dann in einem repräsentativen Beispiel 5 EUR mehr als in der Tarifvariante 50%. Das bringt Ihnen einen finanziellen Vorteil in Höhe von 21 EUR monatlich.
Und Sie sparen sich nicht nur den monatlichen Abzug in Höhe von 26 EUR monatlich, sondern auch den Abzug von 12 EUR je Aufenthaltstag im Krankenhaus.
Mit der Ernennung zum Beamten auf Probe besteht dann erneut Handlungsbedarf.
Sollen die Wahlleistungen zukünftig bei der Beihilfestelle in Anspruch genommen werden, muss die Erklärung innerhalb von drei Monaten ab Umwandlung oder Wiederbegründung des Beamtenverhältnisses an das Landesamt für Finanzen geschickt werden.
Und natürlich muss dann auch eine Anpassung der Tarife bei der PKV vorgenommen werden. Hier muss innerhalb von sechs Monaten von der Tarifstufe 100% Wahlleistungen in 50% Wahlleistungen umgestellt werden.
Da es sich hier für die Versicherungsgesellschaft um eine Risikominimierung handelt, ist für die Umstellung keine erneute Prüfung des Gesundheitszustands erforderlich.
Das Landesamt für Finanzen in Rheinland Pfalz schreibt aus seiner Website:
„Die Erklärung [nach § 25 Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz*] kann also u.U. mehrfach (z.B. bei Einstellung, bei Übernahme eines Beamten auf Widerruf in das Beamtenverhältnis auf Probe, bei Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) abgegeben werden.
Keine neue Wahlmöglichkeit besteht bei Eintritt in den Ruhestand und bei Beginn oder Ende einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.“
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§ 25 Wahlleistungen neben Krankenhausleistungen
(1) Anspruch auf Beihilfen für Aufwendungen für Wahlleistungen nach § 24 Abs. 3 besteht für beihilfeberechtigte Personen, die gegenüber der Festsetzungsstelle innerhalb der Ausschlussfristen nach Satz 3 erklären, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Ausschlussfrist in Anspruch nehmen wollen. Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Tag
1. der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses,
2. der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld oder
3. der Abordnung oder Versetzung zu einem rheinland-pfälzischen Dienstherrn.
Die Ausschlussfrist beträgt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 drei und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 sechs Monate; die beihilfeberechtigten Personen sind auf die Ausschlussfristen hinzuweisen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht – auch bei teilzeitbeschäftigten beihilfeberechtigten Personen – nur gegen Zahlung eines Betrages von 13,00 EUR monatlich. Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 beinhaltet das Einverständnis, dass der Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird. Werden Bezüge nicht für einen vollen Kalendermonat gezahlt, ist der Betrag nach Satz 1 entsprechend der Kürzung der Bezüge zu mindern. Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum ersten eines Kalendermonats widerrufen werden. Ist eine Einbehaltung des Betrages von den Bezügen nicht möglich, wird er zum 15. eines Monats fällig. Kommt in den Fällen des Satzes 5 die beihilfeberechtigte Person der Zahlungspflicht über einen Zeitraum von drei Monaten nicht nach, gilt dies als Widerruf im Sinne des Satzes 4; der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in diesen Fällen mit dem Beginn des Zahlungsverzuges.
(3) Die Zahlungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 ruht
1. während der Zeit einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch und
2. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer des Ausschlusses der auf einem Versorgungsanspruch beruhenden Beihilfeberechtigung.
(4) Aufwendungen nach § 24 Abs. 3 sind ferner nur beihilfefähig, wenn die nach § 22 BPflV oder § 17 KHEntgG vorgeschriebene Wahlleistungsvereinbarung vor Erbringung der Wahlleistung schriftlich abgeschlossen wurde und der Festsetzungsstelle vorgelegt wird.