Das Krankenkassenwahlrecht für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird flexibler.
Das sind wirklich sehr gute Nachrichten für 90% der Bevölkerung.
Wie sind die Regelungen ab dem 01.01.2021?
Bei einem Wechsel innerhalb der GKV ist keine Kündig mehr erforderlich. Es reicht, bei der neuen GKV einen Mitgliedsantrag zu stellen. Die Kündigung der bisherigen Krankenkasse wird von der neuen Krankenkasse vorgenommen.
Die bisherige Kasse meldet innerhalb von 14Tagen eine Bestätigung mit dem möglichem Kündigungstermin zurück (ersetzt die Kündigungsbestätigung).
Das stellt eine enorme Erleichterung für die Versicherten dar.
Die Bindungsfrist für Bestandsmitglieder ohne Statuswechsel verkürzt sich von 18 auf 12 Monate.
Versicherte müssen also nur noch 12 Monate bei der Krankenkasse bleiben, bevor sie kündigen können.
Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Ende des übernächsten Monats.
Die Bindungsfrist gilt nicht bei Statuswechsel (z. B. neuer Arbeitgeber) oder Beitragserhöhung.
Dann ist eine Sonderkündigung möglich.
Das „passive Wahlrecht“ wird abgeschafft. Ein Statuswechsel, der nicht für einen Wechsel der Krankenkasse genutzt wird, löst keine neue Bindungsfrist aus.
Ein Kassenwechsel ist ohne Kündigungsverfahren und ohne Einhaltung der Bindungsfrist möglich, wenn sich zwei Versicherungstatbestände nahtlos aneinanderreihen, z.B. zwei versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse,
ein Beschäftigungsverhältnis und sich anschließender Arbeitslosengeldbezug (oder umgekehrt), Rente und Beschäftigung,
Eintritt von Versicherungspflicht nach vorheriger Versicherungsfreiheit (oder umgekehrt).
Es ist jetzt also noch viel einfacher, von einer teuren Krankenkasse in einer günstige Krankenkasse zu wechseln.
Je nach Einkommen ist hier eine Beitragsersparnis von bis zu 340 EUR jährlich möglich.
Ihre Persönliche Ersparnis können Sie jederzeit selber berechnen.
Über den Autor: Thomas Kliem
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