Was machen der MDK und der MDS eigentlich genau?

24. April 2013 in Gesetzliche Pflegeversicherung

Ich habe beim MDK angefragt, ob es noch immer so ist, dass der MDK die Pflegeeinstufungen vornimmt!?

Hier die Antwort des MDS e.V. auf meine Anfrage:

„Ihre Annahme, dass der MDK die Pflegeprüfungen durchführt, ist richtig. Der vollständige Titel für den MDK lautet: Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, der des MDS: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

Nachfolgend die Aufgaben der einzelnen Institutionen:

Für den MDS

Unsere Aufgaben
Aufgaben für die gesetzliche Krankenversicherung
Der MDS berät den GKV-Spitzenverband in allen medizinischen Versorgungs-, Leistungs- und Strukturfragen – und zwar auf der Basis der aktuellen medizinwissenschaftlichen Erkenntnisse. Zu den Produkten des MDS zählen Grundsatz- und HTA-Gutachten sowie die medizinisch-fachliche  Beratung in Gremien der Gesundheits-selbstverwaltung…

… und für die soziale Pflegeversicherung
Auch in Fragen der sozialen Pflegeversicherung berät der MDS den GKV-Spitzenverband. Dabei bringt er die Erfahrungen der Medizinischen Dienste aus den Pflegebegutachtungen und den Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen in die politische Diskussion ein. Außerdem wirkt er bei der Entwicklung von Normen und Standards mit. Alle drei Jahre gibt der MDS einen Bericht über die Qualität in der ambulanten und stationären Pflege ab. Außerdem führt er die Daten aus der Pflegebegutachtung der Medizinischen Dienste der Kranken-versicherung (MDK) in einer bundesweiten Statistik zusammen.

Koordinierung der Medizinischen Dienste
Darüber hinaus koordiniert der MDS die fachliche Arbeit der Medizinischen Dienste in der Beratung und Begutachtung und fördert ein einheitliches Vorgehen in organisatorischen Fragen. Für die Medizinischen Dienste nimmt er Gemeinschaftsaufgaben wahr: Das reicht von der Fortbildung über das Berichtswesen bis hin zum Tarifgeschehen. Für die Versicherten der gesetzlichen
Krankenkassen ist damit gewährleistet, dass die MDK der Länder kassenarten- und länderübergreifend nach gleichen Kriterien und Verfahren vorgehen.
Dabei wird der MDS von den Medizinischen Diensten unterstützt. Zu diesem Zweck führt der MDS in Abstimmung mit den MDK der Länder medizinischen und pflegefachlichen Sachverstand aus den verschiedenen Regionen z.B. in Expertengruppen und Kompetenz-Centren zusammen.
Deutschland hat eines der leistungsfähigsten Gesundheitssysteme der Welt. Rund 90 Prozent der Bevölkerung sind über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert, an deren Spitze seit dem 1. Juli 2008 der GKVSpitzenverband steht. Der MDS berät den GKV-Spitzenverband der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in medizinischen und pflegefachlichen Grundsatzfragen. Damit wirkt er an der Gestaltung des deutschen Gesundheitswesens mit.

Kosten und Finanzierung des MDS
Der MDS ist ein Verein und wird von seinen Vereinsmitgliedern finanziert. Das ist in erster Linie der GKV-Spitzenverband. Er ist das allein entscheidungsberechtigte Vereinsmitglied des MDS und finanziert den MDS zu fast 100 Prozent. Darüber hinaus gehören dem MDS Fördermitglieder an (die Bundesverbände der Krankenkassen und die meisten MDK). Die Fördermitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag von 5.000 Euro an den MDS. Das Haushaltsvolumen des MDS liegt im Jahr 2013 bei 8,6 Mio Euro.

Kosten und Finanzierung der MDK
Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) sind Gemeinschaftseinrichtungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in den Bundesländern. Sie werden von den Kassen finanziert. Die Krankenkassen bezahlen für jedes Mitglied, das seinen Wohnsitz in dem Gebiet eines MDK hat, einen Pauschalbetrag (Pro-Kopf-Umlage) an diesen MDK.

Für den MDK

Die Rolle des MDK im Gesundheitswesen
Die Bevölkerung Deutschlands genießt die Vorzüge eines der modernsten Gesundheitswesen der Welt. Rund 90 Prozent der Menschen sind dabei über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert. Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung liegen jährlich bei rund 140 Milliarden Euro, der sozialen Pflegeversicherung bei rund 18 Milliarden Euro. Diese Kosten tragen die Versicherten und die Arbeitgeber in Deutschland.

Gute und preiswerte Versorgung sichern
Jeder Versicherte wünscht sich
– eine qualitativ gute, wissenschaftlich gesicherte Versorgung,
– eine preiswerte Versorgung,
– und eine gleichwertige Versorgung,
– unabhängig vom Wohnort und der gewählten Kasse.

Die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen haben die Verantwortung, die Beitragseinnahmen in die bestmögliche Versorgung ihrer Versicherten zu investieren. Dazu handeln sie mit Ärzten und anderen Leistungserbringern Verträge aus. Die Leistungen müssen in jedem Einzelfall ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Um dies beurteilen zu können, brauchen die Kranken- und Pflegekassen das medizinische und pflegerische Wissen des MDK.

Continue reading »

Irgend etwas stimmt mit den Pflegerenten nicht!

27. November 2012 in Private Pflegezusatztarife

Ich habe mir die Pflegerenten einmal etwas genauer angesehen, und zwar unter dem Aspekt: wenn durch den MDK die Pflegebedürftigkeit geprüft und festgestellt wurde und die Pflegekasse einen Leistungsbescheid ausstellt, der die Pflegestufe und die Leistung beinhaltet: erhalte ich dann eigentlich Leistungen aus der privaten Pflegezusatzversicherung, also aus der Pflegerente? Immerhin ist man lt. SGB XI geprüft worden, d.h. man hat eine staatliche Einstufung/Prüfung hinter sich.

Das Fazit ist wirklich erschreckend!

Zuerst einmal unterscheidet man zwei Kategorien von Anbietern:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(ADL = activities of daily living = Aktivitäten des Täglichen Lebens = ATL)

Die Versicherungsbedingungen sprechen bei den Pflegerenten eine ganz andere Sprache als bei den Pflegetagegeldern.

Fast alle Bedingungen, vor allem die Paragrafen „Mitwirkungspflichten des VN“ und „Nachprüfung“ und auch die Antragsfragen sind an die hauseigene BU angelehnt und haben nicht viel mit dem SGB XI zu tun! Es gibt für die Feststellung einer BU keine gesetzliche Einstufung, daher ist es normal, dass ein Arzt die BU feststellen muss und noch weitere Unterlagen eingereicht werden müssen. Formulierungen wie: „ärztliche Feststellung“ hat wohl etwas mit BU zu tun, aber sicher nicht mit der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit gibt es ein Gesetz seit 1995, das SGB XI, und dort ist geregelt, wie die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird und das wird vom MDK/Medic Proof umgesetzt.

Mir stellt sich hier wirklich die Frage: wurden die Bedingungen der BU einfach nur übernommen und/oder hat man sich mit dem Thema Pflege nicht auseinandergesetzt? Oder wollen die Versicherer einfach nur dabei sein, um auch eine Pflegezusatz anzubieten?

Meine Meinung ist: die Pflegerenten, so wie sie zurzeit auf dem Markt angeboten werden, sind komplett am Bedarf vorbei.

Mehr lesen Sie hier: Pflegerenten und die Mitwirkungspflichten

Anlage 1: BAGSO empfiehlt Swiss Life

Anlage 2: Flyer Swiss Life

Fragen zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Heute: Inhalt des Bewilligungsbescheids

30. Mai 2011 in Pflegeversicherung

Margot H. aus Köln fragt: In meinem Bewilligungsbescheid für die Pflegestufe 1 von der Pflegekasse steht: „Sie haben einen täglichen Pflegebedarf von 1,5 Stunden“. Warum kommt der Pflegedienst dann nur ca. eine halbe Stunde täglich zu mir?

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) bestimmt bei seinem häuslichen Besuch den tatsächlichen, täglichen Pflegebedarf, den ein Pflegebedürftiger hat. Dafür gibt es einen ausführlichen Fragenkatalog, der vom Gutachter Punkt für Punkt durchgegangen wird. Dort wird z.B. geprüft, ob die Vorraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind, welche Stufe vorliegt, ob es Einschränkungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens gibt. Es werden die Art, der Umfang und die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit festgestellt, außerdem, ob z.B. ein Einsatz von Pflegediensten, Hilfsmitteln, ambulanten Reha-Maßnahmen, Kuren erforderlich sind.

Der MDK erstellt aufgrund des Fragenkataloges und aufgrund von Untersuchungen des Pflegebedürftigen das Gutachten, welches zur jeweiligen Pflegekasse geschickt wird. Diese stellt den endgültigen Bescheid aus. In diesem Bescheid wird die Pflegestufe und der festgestellte zeitliche Bedarf laut SGB XI mitgeteilt.

Die gesetzliche Pflegeversicherung leistet bestimmte Höchstsätze in den einzelnen Pflegestufen. Das heißt z.B., wenn einem Pflegebedürftigen die Pflegestufe 1 bewilligt wurde, erhält er zurzeit als Sachleistung, die durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht wird, 440,- Euro. Wenn er in einem Heim untergebracht wird, erhält er Leistungen bis zu 1.023,- Euro.

Nun kommt es darauf an, was z.B. ein Heimplatz für die Pflegestufe 1  mit Verpflegungskosten etc. kostet, bzw. wie lange ein Pflegedienst für die 440,- Euro im Monat kommen kann.

Hier entstehen die Lücken!

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung, Teil 5

25. Januar 2010 in Pflegeversicherung

Das Feststellen der Pflegebedürftigkeit durch den MDK ist sehr vielschichtig. Es werden die Vorraussetzungen der Pflegebedürftigkeit geprüft und welche Stufe vorliegt. Gibt es Einschränkungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens? Es wird die Art, der Umfang und die voraussichtlicher Dauer festgestellt zuzüglich geeigneter Maßnahmen, z.B. der Einsatz von Pflegediensten, von Hilfsmitteln, von ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen und von Kuren. Bei der häuslichen Pflege bei der Beantragung von Pflegegeld wird auf die Sicherstellung durch die Pflegepersonen geachtet.

Beim MDK-Termin soll der Pflegebedürftige gut mitwirken und unterstützen. Der Pflegebedürftige ist im häuslichen Wohnbereich zu untersuchen. Wenn kein Einverständnis des Antragstellers vorliegt, kann die Pflegekasse die Leistung verweigern. Die Pflegesituation soll nicht beschönigt, aber auch nicht übertrieben werden. Falls wesentliche Fakten der Pflegesituation nicht erfragt werden, sollten eigene Angaben, auch zum Beispiel durch die Angehörigen bzw. Pflegefachkräften, gemacht werden. Informationen über den Gesundheitsstand, die behandelnden Ärzte, die Vorerkrankungen und die aktuelle Medikation sollten dem MDK gegeben werden. Wichtig sind auch die bisherigen vorhandenen Krankenberichte.

Nach Prüfung des Gutachtens vom MDK durch die Pflegekasse wird ein Bescheid zugestellt. Durch den Leistungsanspruch, den der Pflegebedürftige seit dem Tag der Antragstellung hat, erhält er nun rückwirkend die Pflegegeldzahlung bzw. kann der ambulante Pflegedienst oder das Pflegeheim die Sachleistungen geltend machen. Im Falle des Bezuges von Pflegegeld wird dieses dann zukünftig im Voraus gezahlt.

Beim Bezug von Pflegegeldern ist noch zu beachten, dass Beratungsbesuche durch zugelassene Pflegedienste notwendig werden. Diese finden bei den Pflegestufen 1 und 2 mindestens einmal in 6 Monaten statt, in der Regel zum 30.06. und zum 31.12. eines Kalenderjahres und bei der Pflegestufe 3 alle 3 Monate. Dort wird vor Ort beim häuslichen Termin geprüft, ob die Pflege durch die Pflegeperson sichergestellt ist und die Höhe der Pflegestufe aktuell ist. Falls nicht, wird der Pflegedienst tätig und unterstützt hier bei der Beantragung einer höheren Pflegestufe. Auch erhalten die Angehörigen Tipps und Hilfen zur Pflege. Der Pflegedienst prüft auch, ob Pflegehilfsmittel oder Maßnahmen der Wohnraumanpassung benötigt werden. Per Formular erhält die Pflegekasse einen Kurzbericht über den Beratungsbesuch. Somit wird die Leistung weiter bewilligt. Falls der Bericht negativ ausfällt, das heißt, dass die aktuelle Pflegestufe zu hoch ist oder der Pflegebedürftige nicht ordnungsgemäß versorgt wird, kann die Zahlung des Pflegegeldes eingestellt werden und es wird ein Gutachter beauftragt, der sich die Pflegesituation vor Ort noch einmal aktuell ansieht. Die Zahlung des Pflegegeldes wird auch vorübergehend eingestellt, wenn der Pflegebedürftige keinen Beratungsbesuch durchführen lässt.

Sollte jedoch die Pflegekasse zu der Entscheidung kommen, den Antrag auf Pflegeeinstufung abzulehnen, gibt es zwei Wege. Der erste Weg ist der Widerspruch. Die Beurteilung der Pflegestufe ist ein Verwaltungsakt. Der negative Bescheid der Pflegekasse beinhaltet eine Rechtsmittelbelehrung. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt ein Monat, bzw. natürlich immer so schnell wie möglich. Gleichzeitig sollte bei der Pflegekasse das Gutachten des MDK angefordert werden zuzüglich einer detaillierten Begründung der Ablehnung. Es ist zu prüfen, ob es Unstimmigkeiten im Gutachten gibt. Es kommt dann noch einmal ein Gutachter vom MDK, das ist in den meisten Fällen ein anderer Prüfer. Laut Statistik gehen 41 % der Fälle der Widerspruchsgutachten positiv aus.

 

Als zweiten Weg gibt es den Neuantrag. Diesen Weg kann man wählen, wenn die Pflegebedürftigkeit doch noch nicht in dem Maße gegeben ist und man einfach mit der Zeit noch einmal einen neuen Antrag stellt. Meistens nimmt im zunehmenden Alter die Pflegebedürftigkeit zu, so dass dann der neue Bedarf ermittelt werden kann.

Natürlich kann man auch eine Klage beim Sozialgericht einreichen. Dabei muss man bedenken, dass diese Geld, Zeit und Nerven kostet. Wenn die Klage gewonnen wird, dann gibt es rückwirkend den Leistungsanspruch seit der Antragstellung. Die Praxis zeigt, dass die Pflegestufen 2 und 3 am strittigsten sind. Das Sozialgericht verlangt für ein beantragtes weiteres Gutachten einen Kostenvorschuss in Höhe von 350,- bis 750,- €. Wer das Klageverfahren verliert, muss die Kosten für dieses Gutachten tragen. Gegen das Urteil des Sozialgerichtes kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung beim Landessozialgericht bzw. gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Gegen das Urteil aus 2. Instanz bleibt ebenfalls innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils die Möglichkeit der Revision beim Bundessozial- bzw. beim Bundesverwaltungsgericht.