Heute erreichte mich eine Anfrage eines Lehramtsanwärters (Referendars):
„Mein Referendariat beginnt am 1.02.2012 und jetzt frag ich mich, bis wann ich denn in etwa Zeit hab mich wirklich zu entscheiden. Auch damit alles mit der GKV gut über die Bühne läuft und so. Derzeit fühl ich mich nämlich einfach noch nicht informiert genug…“
Da es sich um eine häufig gestellte Frage handelt, möchte ich hierzu einmal generell Stellung nehmen:
Sie können sich rechtzeitig vor dem Versicherungsbeginn entscheiden:
Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, sobald Ihre Entscheidung fest steht.
Sobald Ihnen die Annahmebestätigung der PKV vorliegt, kündigen Sie Ihre Mitgliedschaft in der GKV wegen Wegfalls der Versicherungspflicht aufgrund des Statuswechsels in das Beamtenverhältnis. Die GKV will dann noch die Ernennungsurkunde und die Annahmebestätigung der PKV sehen.
Sie können sich erst innerhalb von zwei Monaten entscheiden:
Ein Rückwirkender Beginn zum 01.02. ist bis zum 31.03. möglich. Auch hier müssen Sie der GKV eine Kopie der Ernennungsurkunde und die Annahmebestätigung der PKV vorlegen.
Sie sollten die GKV aber vor dem 01.02. darüber informieren, dass Sie verbeamtet werden und wie hoch Ihr Bruttoeinkommen sein wird. Sie bleiben dann in der GKV und erhalten einen Bescheid über den zu zahlenden Beitrag. Wenn Sie dann während der o. g. Frist rückwirkend wechseln, wird Ihnen der an die GKV gezahlte Beitrag natürlich erstattet. Schließen Sie aber keinen Wahltarif mit einer Mindestversicherungsdauer von einem oder drei Jahren ab, sonst bleiben Sie in der GKV!
Sie können sich erst nach zwei Monaten entscheiden:
Unter Einhaltung der Kündigungsfrist in der GKV (immer zum Ende des übernächsten Monats) können Sie jeweils zum 1. eines Monats in die PKV wechseln. Jedoch dann nicht mehr rückwirkend zum 01.02. Die o. g. Unterlagen müssen dann ebenfalls vorgelegt werden.
Nachteile bei einer späteren Antragstellung:
Durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands kann der Wechsel in die PKV erschwert oder gar unmöglich werden. Für Behandlungen, die begonnen werden, während noch keine Versicherung in der PKV besteht, könnte ein Leistungsausschluss oder ein Risikozuschlag verfügt werden.
Über den Autor: Thomas Kliem
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