Viele Arbeitnehmer (sozialversicherungspflichtige Beschäftigte) unterschätzen einen möglichen Einkommensverlust bei einer längeren Krankheit.
Der Fachbegriff für eine längere Krankheit mit einer ärztlichen Krankschreibung lautet Arbeitsunfähigkeit.
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Der Zustand der Arbeitsunfähigkeit richtet sich auf einen überschaubaren Zeitraum. Eine Besserung ist ärztlich prognostiziert.
Arbeitnehmer erhalten im Falle einer Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von 42 Tagen Ihren Lohn bzw. ihr Gehalt. Feiertagszuschläge, Schichtzuschläge und sonstige Zulagen, Zuschläge und Provisionen entfallen allerdings. Gezahlt wird das Grundgehalt.
Einige wenige Arbeitnehmer haben als Sondervereinbarung zum Arbeitsvertrag eine Regelung, die eine längere Leistung, teilweise abgestuft, vorsieht.
Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit entsteht eine Lücke, die bei gesetzlich Krankenversicherten durch die Zahlung des Krankengeldes teilweise ausgeglichen wird.
Das Krankengeld wird maximal 78 Wochen wegen derselben Erkrankung gezahlt.
Ist ein Arbeitnehmer in der PKV versichert erhält er ein Krankentagegeld. Jedoch nur, wenn es dieses auch separat versichert hat.
Wie sieht die Leistung in der GKV aus und welche Lücken entstehen?
Die Berechnung erfolgt nach folgendem Schema:
Zeile |
Berechnungsgrundlage |
Betrag in EUR |
1 | monatliches Bruttogehalt* | |
2 | monatliches Nettogehalt | |
3 | 70% des monatlichen Bruttogehalts | |
4 | 90% des monatlichen Nettogehalts | |
5 | geringerer Betrag aus den Zeilen 3 und 4 | |
6 | Abzüglich SV-Anteil 12,025% bzw. 12,225%** von Zeile 5 | |
7 | Ergebnis aus Zeile 6 (Höhe des Krankengeldes) | |
8 | abzüglich Nettoeinkommen | |
9 | Differenz zum Nettoeinkommen | |
10 | Summe aus Zeile 9 / 30 = zu versicherndes Krankentagegeld | |
* maximal 4.237,50 EUR (BBG KV 2016) | ||
** gilt für Kinderlose über 23 Jahren ACHTUNG: In Sachsen beträgt der Abzug in Zeile 6 12,525% bzw. 12,725% (Kinderlose über 23 Jahre) |
Mit Zahlen (gerundet) ergibt das folgende Ergebnisse:
Zeile |
Berechnungsgrundlage |
Betrag in EUR |
Betrag in EUR |
1 | monatliches Bruttogehalt* |
2000 |
4237 |
2 | monatliches Nettogehalt |
1373 |
2118 |
3 | 70% des monatlichen Bruttogehalts |
1400 |
2966 |
4 | 90% des monatlichen Nettogehalts |
1235 |
1906 |
5 | geringerer Betrag aus den Zeilen 3 und 4 |
1235 |
1906 |
6 | Abzüglich SV-Anteil 12,025% bzw. 12,225%** von Zeile 5 |
151 |
233 |
7 | Ergebnis aus Zeile 5 – 6 (Höhe des Krankengeldes) |
1084 |
1673 |
8 | abzüglich Nettoeinkommen |
1373 |
2118 |
9 | Differenz zum Nettoeinkommen |
289 |
445 |
10 | Summe aus Zeile 9 / 30 = zu versicherndes Krankentagegeld |
10 |
15 |
* maximal 4.237,50 EUR (BBG KV 2016) | |||
** gilt für Kinderlose über 23 Jahren |
Die Differenz kann kostengünstig über eine private Krankentagegeldversicherung abgesichert werden.
Wie sieht die Leistung in der PKV aus und welche Lücken entstehen?
Das zu versichernde Krankentagegeld berechnet sich aus der vereinfachten Formel
Krankentagegeldbedarf = Nettoeinkommen + PKV Gesamtbeitrag zzgl. Pflegepflichtversicherung + SV-Beiträge (siehe obige GKV-Berechnung, jedoch ohne Pflegepflichtversicherung).
Eine zu geringe Dimensionierung kann also zu einer Lücke im Falle der Arbeitsunfähigkeit führen.
Beispiel:
Nettoeinkommen: 4.000 EUR
PKV-Gesamtbeitrag: 850 EUR
SV-Beiträge: 695 EUR
Summe: 5.545
Geteilt durch 30 = 185 EUR (gerundet).
Das zu versichernde Krankentagegeld beträgt hier also 185 EUR.
ACHTUNG: In der Praxis wird häufig einfach das Nettoeinkommen durch 30 geteilt.
Das ist falsch!
In diesem Beispiel ergäbe das ein Krankentagegeld in Höhe von gerundet 135 EUR, also auf den Monat gerechnet 1.500 EUR zu wenig.
Der genaue Bedarf, der durchaus auch unter der berechneten Optimalabsicherung liegen kann, wenn der Versicherte über anderweitiges Einkommen oder Vermögen verfügt, muss in einem individuellen Beratungsgespräch geklärt werden.
Zudem haben die PKV-Unternehmen teilweise eigene Grundsätze zur Berechnung des versicherbaren Krankentagegeldes.
Über den Autor: Thomas Kliem
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